Münster 2023

Vereinsatzung ,,Kulturverein Kafrbuhum“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Rechtliche Natur und Finanzierung des Vereins
§ 4 Vereinsämter
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Finanzelle Beitragspflichten
§ 8 Sonstige Mitgliedspflichten
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 11 Willensbildung und Vertretung in der Mitgliederversammlung
§ 12 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 10.10.2023 gegründete Verein führt den Namen «Kulturverein Kafrbuhum».
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung wird er den Namenszusatz e. V. tragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 48346 Ostbevern
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz i Nr. 15. AO.
  3. Der Verein wird die Menschen aus der syrischen Ortschaft Kafrbuhum mit den zugezogenen Personen in Deutschland, Europa und weltweit zusammenschließen, um soziale, humanitäre und kulturelle Verbindungen zu ermöglichen.
  4. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch folgende Aktivitäten:
    • Förderung der Gemeinschafts- und Integration
    • Unterstützung von Menschen in Kafrbuhum, die in sozialen Notlagen geraten sind.  
    • Sammlung und Verwaltung von Finanzmitteln zur Unterstützung des Vereins.
    • Angebote zur Verständigung und des interkulturellen Austausches in Form von Treffen, Vorträgen und Workshops
    • Förderung und Organisation von Kulturveranstaltungen in Form von Aktionen (z.B. Musikveranstaltungen)
    • Gemeinnützige Zusammenarbeit mit Vereinen mit gleicher Zielsetzung, in dem sich Vereine und Initiativen vernetzen und austauschen können.
    • Die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres Körperlichen, geistigen und seelischen Zustands und aufgrund ihrer wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Inland als auch im Ausland auf die Hilfe anderer angewiesen sind ( §53 Nr.1+2 AO).
    • Förderung von Angeboten der Gemeinschaftsbildung (Gemeinsames Kochen, Sport- und Entspannungsangebote).
    • Aufbau und Unterhaltung eines Medien- und Informationsdienstes, um die Öffentlichkeitsarbeit, Vertiefung der Verbindungen und der Kontakte mit den anderen Mitgliedern zu ermöglichen.

§ 3 Rechtliche Natur und Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Er finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen sowohl aus Deutschland als auch aus dem Ausland.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vereinsämter

  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden. Das Nähere bestimmt der Vorstand.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten der zumutbaren Maß ehrenamtlicher Tätigkeit so kann Personal für Aufgaben der laufenden Verwaltung eingestellt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins fördern möchte. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, das Vor- und Familienname, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliedversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung (evtl. ein Exemplar der weiterverbindlichen Ordnungen) auszuhängen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. 
  3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die zweite Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründung zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Finanzelle Beitragspflichten

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Sonstige Mitgliedspflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern
und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  2. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Vereinsatzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  3. Die Änderung des Namens oder Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Derzeit bestehende Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit die Bildung weiterer Organe beschließen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes;
b) Entgegennahme des regelmäßigen Berichts der Rechnungsprüfer;
C) Entlastung der Vorstandes;
D) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne für die folgenden Geschäftsjahre;
e) Wahl der Vorstandsmitglieder;
f) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages;
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
h) Entscheidung als Berufungsinstanz über die Aufnahme eines Mitgliedschaftsbewerbers oder den Ausschluss eines Mitgliedes.

2. Im Übrigen berät und beschließt die Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung über die Gegenstände und Anträge der Tagesordnung.

§ 11 Willensbildung und Vertretung in der Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  2. hybride Vorstand- und Mitgliederversammlungenkönnen einberufen werden. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  8. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.
    Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Schutz der persönlichen Daten von juristischen und privaten Personen ist gewährleistet.
  2. Die Bestimmungen des BDSG (§§22-30) werden beachtet.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Der Verein kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Kirchengemeinde der Heiligen Mutter Gottes Maria e.V. in Osnabrück der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.11.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins Kulturverein Kafrbuhum beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Münster, den 01.11.2023

Gründungsmitglieder

Roukaz Soufiah

Bashar Almahfoud

Hasib Farah

Nafez Nono

Diaa Makdissi

Shadi Yamin

Ammar Alassaf

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